Der «Rollstuhl-Terrorist» darf in der Schweiz bleiben: Der Iraker Osamah M. darf vorerst in der Schweiz bleiben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der wegen Terrorismus verurteilte Iraker Osamah M. gilt als Chef der Schweizer «IS-Zelle». Vorerst darf er in der Schweiz bleiben – das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Irakers gutgeheissen. Das Urteil ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
Der als «Rollstuhl-Terrorist» bekannte Iraker Osamah M. darf vorerst in der Schweiz bleiben, bis das SEM neu entscheidet. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Irakers gutgeheissen. Zuvor hatte das Fedpol eine Ausweisung angeordnet. Osamah M. darf also so lange in der Schweiz bleiben, bis das SEM anders entscheidet, wie SRF berichtet. Das Urteil ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
Ein altes Recht, das mittlerweile korrigiert wurde, macht es möglich, dass jemand zugleich ausgewiesen und vorläufig aufgenommen ist. Für diese altrechtliche Situation hat das Bundesverwaltungsgericht ein wegweisendes Urteil gefällt: Solange eine vorläufige Aufnahme besteht, darf die Ausweisung nicht vollzogen werden – auch nicht durch das Fedpol. Das SEM ist verpflichtet, regelmässig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch erfüllt sind (im konkreten Fall: ob dem Mann im Irak weiterhin Folter droht).
SRF-Gerichtskorrespondentin Sibilla Bondolfi ordnet den Entscheid ein. Sie sagt: «Das Urteil bedeutet nicht, dass der IS-Gefährder nicht ausgeschafft werden kann. Es bedeutet nur, dass jetzt das SEM entscheiden muss und nicht das Fedpol.» Der Iraker Osamah M. gilt als Chef der Schweizer «IS-Zelle». Wie die NZZ 2015 publik machte, reiste er 2012 in die Schweiz ein und erhielt trotz IS-Verbindung unter falscher Identität Asyl. Aufgrund einer Kriegsverletzung sitzt M. im Rollstuhl, im Paraplegiker-Zentrum Nottwil wurde er deswegen therapiert.
Nach seiner Verurteilung 2016 wegen Planung eines terroristischen Anschlags und IS-Mitgliedschaft sollte er in den Irak ausgeschafft werden. Weil ihm im Irak aber Folter drohte, durfte er gemäss dem sogenannten Non-Refoulement-Prinzip der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht ausgewiesen werden. Gegen einen Sonderflug legte M. erfolgreich Beschwerde ein (sic!). Laut den Bundesbehörden geht vom Mann eine «schwerwiegende Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz» aus.

